§1 Namen, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Tennisclub Grün-Weiß Baumschulenweg e.V." (TC Grün-Weiß e.V.) und hat seinen Sitz in Berlin, Baumschulenstraße 1a. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der TC Grün-Weiß ist Mitglied im Berliner Tennisverband Berlin-Brandenburg e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit; Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Tennissports in Form eines regelmäßigen Trainingsbetriebs und der Teilnahme an Wettkämpfen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- den erwachsenen Mitgliedern
- ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- auswärtigen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern
- den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Bei Aufnahme in den Verein hat das Mitglied die Möglichkeit für die Dauer seiner Mitgliedschaft am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen. Das hat das Mitglied mit dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind unverzüglich mitzuteilen.
- Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist nur bis zum Ende des laufenden Jahres möglich und ist jeweils bis zum 30. September des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Bei einer Erhöhung der Beiträge um mehr als 20% des letztgültigen Beitragsatzes steht Mitgliedern, die damit nicht einverstanden sind, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Diese Kündigung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der neuen Beitragssätze gegenüber dem Vorstand schriftlich geltend zu machen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, wenn sein Verhalten zu einer schweren Beeinträchtigung des Vereinslebens führt oder das Ansehen des Vereins in hohem Maße schädigt. Lang andauernder oder wiederholter Verzug bei der Bezahlung der Beiträge kann zum Ausschluss führen, wenn das Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung sein Verhalten nicht ändert. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit Beschluss. Der Ausschluss ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Gegen den Beschluss über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch einlegen. Über den Einspruch ist durch die Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden.
- Bei Austritt und Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Andere Ansprüche des ausgeschiedenen oder ausgetretenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 8 Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
§6 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
§7 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Gebühren, Jahresbeiträge und, falls erforderlich, Umlagen. Die Höhe dieser Zahlungen wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu bezahlen.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Revisionsausschuß.
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In ihr ist jedes erwachsene Mitglied des Vereins stimmberechtigt. Alle Vereinsmitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
- die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichts, Entgegennahme des Revisionsberichts und die Entlastung des Vorstands,
- Festlegung der Höhe der Jahresbeiträge und der Gebühren sowie erforderlichenfalls der Höhe der Umlagen,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl des Revisionsausschusses,
- Beschlussfassung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
- Beschlussfassung über die Begrenzung der Mitgliederzahl,
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins (vgl. § 10/2, 10/3, 14).
- Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beantragt wird.
- Die Jahreshauptversammlung ist in der Regel bis zum 31. März des laufenden Jahres durchzuführen.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
- Die Mitglieder haben das Recht dem Vorstand vor der Jahreshauptversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung einzureichen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit während der Jahreshauptversammlung mündliche Anträge zu stellen. Über eine sich daraus ergebende Notwendigkeit der Ergänzung der Tagesordnung beschließen die zur Versammlung anwesenden Mitglieder.
§10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden das beschließt. Blockwahlen sind auf Antrag und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
- Anträge können gestellt werden:
- von jedem erwachsenen Mitglied (§3.1)
- vom Vorstand
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
- Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das alle gefassten Beschlüsse enthält und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§11 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben besitzen Stimm- und Wahlrecht
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
- Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen
§12 Vorstand
- Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender),
dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender),
dem Kassenwart,
dem Sportwart,
dem Technikwart,
dem Jugendwart und dem Schriftführer. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.
§13 Revisionsausschuß
- Von der Mitgliederversammlung wird ein Revisionsausschuss für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Ausschuss soll aus drei Mitgliedern bestehen, die dem Vorstand nicht angehören.
- Zu seinen Aufgaben gehört die Kontrolle der wirtschaftlichen und finanziellen Führung des Vereins. Über durchgeführte Revisionen ist ein Bericht anzufertigen, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben und jährlich dem Protokoll der Jahreshauptversammlung beizufügen ist.
§14 Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
- Als Mitglied im Tennisverband Berlin-Brandenburg ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin sowie an den Landessportbund Berlin zu melden.
- Über den Landessportbund Berlin wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
- Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung und Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z. B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
- Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
- Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen und Übermittlungen.
§15 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt sein Vermögen dem Landessportbund Berlin e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 23.01.2016 von der Mitgliederversammlung des Tennisvereins Tennisclub Grün-Weiß Baumschulenweg e.V., beschlossen worden.